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Ausländische Diplome
Wenn ein ausländisches Diplom im Herkunftsland
zum Eintritt an eine Universität berechtigt, ist eine Zulassung
zum Studium an der ZHW grundsätzlich möglich. Der/die
BewerberIn muss den entsprechenden Nachweis erbringen.
Zusätzlich muss eine mindestens einjährige Berufserfahrung
auf dem Gebiet der gewählten Studienrichtung nachgewiesen
werden.
Für einzelne Studiengänge gelten besondere Bestimmungen. Informieren Sie sich bei den entsprechenden Detailbeschreibungen.
BewerberInnen müssen neben dem Anmeldeformular
zusätzlich folgende Unterlagen einreichen:
- Eine Urkunde des höchsten Schulabschlusses, der im betreffenden Land zum Eintritt in eine Hochschule berechtigt.
Falls die Bewerberin/der Bewerber den Schulabschluss in einem nicht deutschsprachigen Land
erworben hat, muss eine notariell beglaubigte Übersetzung
ins Deutsche (in Ausnahmefällen Englisch) mit Angabe der besuchten Fächer beigelegt werden.
- Eine Bestätigung (Arbeitszeugnis) des/der Arbeitgeber(s)
über eine mindestens 1-jährige Berufspraxis auf dem Gebiet
der gewählten Studienrichtung. (Ggf. eine Übersetzung).
- Falls die Bewerberin/der Bewerber den Schulabschluss in einem nicht deutschsprachigen Land
erworben hat: Kopien anerkannter Deutsch-Diplome (Zentrale Mittelstufen
Prüfung des Goethe-Institutes oder gleichwertig)
- Schulischer und beruflicher Lebenslauf
(in Deutsch, ev. Englisch)
Beachten Sie bitte auch unser Merkblatt (pdf,
deutsch) 
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Als Vorbereitung auf die Zentrale Mittelstufen
Prüfung des Goethe-Institutes bietet die ZHW Deutsch-Kurse
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Sie müssen sich persönlich darum bemühen,
die erforderliche Aufenthaltsbewilligung für ein
Studium in der Schweiz zu beantragen. Informationen
sind erhältlich bei der Schweizer Botschaft in
Ihrem Herkunftsland oder beim Migrationsamt des Kantons
Zürich. 
Merkblatt Studentinnen/Studenten Ausländische
Personen für Studienaufenthalte in der CH (Deutsch,
pdf) 
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Wenn Sie in der Schweiz mit einer Studiums-Aufenthaltsbewilligung
studieren, sind Sie verpflichtet, eine Krankenversicherung
abzuschliessen (Bundesgesetz über die Krankenversicherung
KVG, Art 3, Abs.1).
Sie sind selber verantwortlich für den Abschluss
einer Krankenversicherung.
Bei VZ Online finden Sie eine alphabetische Liste aller Krankenkassen:
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